Urlaubsanspruchsrechner
Wer in Teilzeit arbeitet oder mitten im Jahr anfängt bzw. kündigt, hat anteiligen Urlaubsanspruch. Der Rechner ermittelt Ihre Tage nach den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes.
Ergebnis Ihrer Berechnung
Rundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG: Bruchteile ab 0,5 werden auf volle Tage aufgerundet. Nach erfüllter 6-monatiger Wartezeit kann bei Austritt in der 2. Jahreshälfte der volle Jahresurlaub zustehen – Details regelt oft der Arbeitsvertrag.
Die zwei Rechenschritte: Teilzeit & Zwölftelung
Teilzeit wird über die Arbeitstage pro Woche umgerechnet, nicht über die Stunden: Urlaubstage × eigene Wochentage ÷ 5 (bei betrieblicher 5-Tage-Woche). Wer an 3 Tagen arbeitet, braucht für eine freie Woche schließlich auch nur 3 Urlaubstage – die freie Zeit bleibt also gleich. Bei 30 Vertragstagen sind das 18 Tage.
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt gilt die Zwölftelung: pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG), Bruchteile ab 0,5 werden aufgerundet. Wichtige Ausnahme: Ist die 6-monatige Wartezeit erfüllt und Sie scheiden in der zweiten Jahreshälfte aus, steht Ihnen gesetzlich der volle Jahresurlaub zu – viele Arbeitsverträge begrenzen das für den übergesetzlichen Teil allerdings wirksam auf die Zwölftelung („pro-rata-Klausel“). Das gesetzliche Minimum von 20 Tagen (5-Tage-Woche) darf dabei nie unterschritten werden.
Werktage oder Arbeitstage? Der 24-Tage-Irrtum
Das Bundesurlaubsgesetz spricht von 24 Werktagen – gemeint ist die 6-Tage-Woche einschließlich Samstag. Umgerechnet auf die übliche 5-Tage-Woche sind das die bekannten 20 Arbeitstage Mindesturlaub. Wer im Vertrag „24 Werktage" liest, hat also keinen Anspruch auf 24 freie Bürotage. Wichtig außerdem: Der volle Jahresanspruch entsteht erst nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG); davor besteht je vollem Beschäftigungsmonat ein Teilanspruch von einem Zwölftel.
Verfall, Krankheit und Elternzeit
Urlaub verfällt grundsätzlich zum 31. Dezember, bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zum 31. März des Folgejahres. Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht gilt das aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und nachweisbar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat – ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen. Bei Langzeiterkrankung erlischt Urlaub spätestens 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. In der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen – das geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich erklärt werden (§ 17 BEEG). Und auszahlen lassen können Sie Urlaub nur, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Fachlich geprüft von F. Fischer · Stand der verwendeten Werte: Januar 2026
Quellen & Grundlagen: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)