Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich?
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des sogenannten Leistungsentgelts, mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Der häufigste Irrtum: Das sind nicht 60 Prozent Ihres bisherigen Nettogehalts. Die Agentur für Arbeit rechnet mit einem eigens definierten, pauschalierten Wert, der meist niedriger ausfällt als das tatsächliche Netto. Wer das nicht weiß, erlebt beim ersten Bescheid eine unangenehme Überraschung.
Warum „60 Prozent vom Netto" nicht stimmt
Die Formel, die man überall hört, ist verkürzt und führt regelmäßig zu falschen Erwartungen. Maßgeblich ist nicht Ihr tatsächliches Nettogehalt, sondern das Leistungsentgelt nach Paragraf 151 SGB III. Das ist ein pauschalierter Wert, bei dem die Agentur für Arbeit vom Bruttolohn standardisierte Abzüge vornimmt, statt Ihre echte Lohnabrechnung nachzubilden.
Der Unterschied entsteht vor allem dadurch, dass individuelle Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Kirchensteuer und eingetragene Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte fließen nicht ein. Auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anders behandelt, als viele annehmen. Das Ergebnis liegt deshalb typischerweise einige Prozentpunkte unter dem, was eine simple Rechnung auf Basis des letzten Kontoauszugs ergeben würde.
Die Berechnung in vier Schritten
Der Weg von Ihrem bisherigen Gehalt zum monatlichen Auszahlungsbetrag folgt einem festen Schema.
Schritt eins, das Bemessungsentgelt. Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit, geteilt durch 365. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Bruttowert. Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben dabei außen vor, für 2026 liegt diese bei 101.400 Euro im Jahr.
Schritt zwei, das Leistungsentgelt. Vom Bemessungsentgelt wird eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent abgezogen, dazu die pauschalierte Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und der Solidaritätszuschlag. Was übrig bleibt, ist das Leistungsentgelt.
Schritt drei, der Leistungssatz. Darauf werden 60 Prozent angewendet. Haben Sie oder Ihr Ehepartner mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch, sind es 67 Prozent.
Schritt vier, der Monatsbetrag. Der so ermittelte Tagessatz wird mit 30 multipliziert. Das Arbeitslosengeld wird also immer mit einem pauschalen Monat von 30 Tagen gerechnet, unabhängig davon, wie viele Tage der Kalendermonat tatsächlich hat.
Ein Rechenbeispiel
Bei 3.000 Euro Bruttomonatsgehalt in Steuerklasse I ohne Kind ergibt sich ein Leistungsentgelt von grob 2.000 bis 2.100 Euro. Davon 60 Prozent bedeuten ein Arbeitslosengeld von etwa 1.200 bis 1.260 Euro im Monat. Mit Kind, also bei 67 Prozent, wären es rund 1.350 bis 1.410 Euro.
Die Spanne in diesen Zahlen ist kein Rechenfehler, sondern Absicht. Je nachdem, wie die pauschalierte Lohnsteuer im Einzelfall ausfällt, verschiebt sich das Ergebnis um einige Dutzend Euro. Verbindlich ist immer erst der Bescheid der Agentur für Arbeit.
Die Steuerklasse ist der größte Hebel
Weil die pauschalierte Lohnsteuer direkt in die Berechnung eingeht, wirkt sich die Steuerklasse erheblich aus. Bei gleichem Bruttogehalt kann der Unterschied zwischen Steuerklasse V und III mehrere hundert Euro monatlich betragen.
Für verheiratete Doppelverdiener ist das ein wichtiger Punkt, aber er will rechtzeitig bedacht sein. Maßgeblich ist die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres gilt, in dem der Anspruch entsteht. Ein Wechsel kurz vor der Kündigung kommt zu spät und wird nicht anerkannt. Wer absehen kann, dass eine Arbeitslosigkeit bevorsteht, sollte diese Frage deshalb frühzeitig prüfen – idealerweise mit steuerlicher Beratung, denn ein Wechsel wirkt sich auch auf das laufende Nettogehalt und die Steuererklärung aus.
Wie lange wird gezahlt?
Die Bezugsdauer richtet sich nach zwei Faktoren: wie lange Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren und wie alt Sie bei Entstehung des Anspruchs sind.
Wer jünger als 50 Jahre ist, erhält höchstens zwölf Monate, und das setzt mindestens 24 Versicherungsmonate innerhalb der Rahmenfrist voraus. Danach steigt die Höchstdauer stufenweise mit dem Alter: ab 50 Jahren auf bis zu 15 Monate, ab 55 auf bis zu 18 Monate und ab 58 Jahren auf bis zu 24 Monate. Bei kürzerer Versicherungszeit gilt die Faustregel, dass Ihnen etwa die Hälfte der Versicherungsmonate als Bezugsdauer zusteht.
Sperrzeit: der häufigste Grund für böse Überraschungen
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich zusätzlich.
Es gibt anerkannte wichtige Gründe, die eine Sperrzeit vermeiden, etwa Mobbing, gesundheitliche Gründe oder ein Umzug wegen der Partnerschaft. Diese müssen aber belegt werden. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, lohnt sich vorher fast immer eine arbeitsrechtliche Beratung – die Kosten dafür sind gegenüber drei Monaten ohne Leistung gering.
Ebenfalls wichtig: Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Beendigung. Eine verspätete Meldung kann ebenfalls zu einer Sperrzeit führen.