Mindestlohnrechner
Wochenstunden und Stundenlohn eingeben – der Rechner zeigt Monats- und Jahresverdienst, den Vergleich zum gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 €, 2027: 14,60 €) und wie viele Stunden im Minijob maximal möglich sind.
Ergebnis Ihrer Berechnung
Monatslohn = Stundenlohn × Wochenstunden × 13 ÷ 3. Alle Werte brutto; das Netto zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Minijob-Verdienstgrenze 2026: 603 €/Monat (2027: 633 €).
Mindestlohn 2026 und 2027: die Zahlen und die Formel
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Die Bundesregierung folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom Juni 2025 – es ist die fünfte Anpassung seit Einführung des Mindestlohns 2015. Er gilt für alle volljährigen Beschäftigten, ausdrücklich auch im Minijob und im Privathaushalt.
Für die Umrechnung auf den Monat hat sich eine einfache Formel etabliert: Stundenlohn × Wochenstunden × 13 ÷ 3. Der Faktor 13/3 entspricht 52 Wochen geteilt durch 12 Monate und bildet damit den durchschnittlichen Monat ab. Bei einer Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden ergibt der Mindestlohn 2026 so rund 2.409 Euro brutto im Monat beziehungsweise etwa 28.900 Euro im Jahr. Was davon netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse und Sozialabgaben ab – dafür gibt es den Brutto-Netto-Rechner.
Minijob: Die 603-Euro-Grenze und die Stundenfalle
Die Minijob-Verdienstgrenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet). Sie liegt 2026 bei 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr) und steigt 2027 auf 633 Euro. Die Kopplung sorgt dafür, dass beim Mindestlohn stets rund zehn Wochenstunden möglich bleiben – wer mehr als den Mindestlohn verdient, darf entsprechend weniger Stunden arbeiten, ohne die Grenze zu reißen. Genau diese maximale Stundenzahl zeigt der Rechner für Ihren Lohn an. Wird die Grenze im Jahresdurchschnitt überschritten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig (Midijob ab 603,01 Euro).
Wichtig für Arbeitnehmer: Der Mindestlohn ist nicht verhandelbar. Wird er unterschritten, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Nachzahlung – Arbeitgebern drohen Nachforderungen der Sozialversicherung und Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Einige Gruppen sind allerdings ausgenommen, etwa Auszubildende (für sie gilt die separate Mindestausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten und Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss.