Krankentagegeld-Rechner
Brutto- und Nettoeinkommen eingeben – der Rechner ermittelt Ihr gesetzliches Krankengeld ab der 7. Woche und zeigt die tägliche und monatliche Lücke, die ein privates Krankentagegeld schließen müsste.
Gesetzlich Versicherte: Krankengeld = 70 % vom Brutto, höchstens 90 % vom Netto, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2026: 5.812,50 €/Monat). Davon gehen noch Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab (≈ 12 %).
Ergebnis Ihrer Berechnung
Ab Woche 7 zahlt nicht mehr der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse – bis zu 78 Wochen. Privat Krankenversicherte und Selbstständige erhalten gar kein gesetzliches Krankengeld und sichern das volle Netto über Krankentagegeld ab.
Die Lücke ab der 7. Woche – und warum sie größer ist als gedacht
Bei längerer Krankheit endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen. Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld: 70 % des Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 % des Nettos – und gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Monat). Vom Krankengeld gehen zusätzlich noch Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, zusammen rund 12 %. Unterm Strich fehlen den meisten Angestellten 20 bis 30 % ihres Nettoeinkommens – bei Gutverdienern über der Bemessungsgrenze deutlich mehr, weil der Deckel das Krankengeld unabhängig vom tatsächlichen Gehalt begrenzt.
Genau diese Lücke schließt ein privates Krankentagegeld: eine Versicherung, die je Krankheitstag einen vereinbarten Betrag zahlt. Der Rechner ermittelt die Lücke pro Monat und Kalendertag und rundet die Empfehlung auf marktübliche 5-€-Schritte. Wichtig beim Abschluss: Das Tagegeld darf zusammen mit dem Krankengeld das bisherige Netto nicht übersteigen, sonst kürzt der Versicherer.
Für Selbstständige und privat Krankenversicherte ist das Thema noch dringlicher: Sie erhalten gar kein gesetzliches Krankengeld (Selbstständige nur mit Wahltarif) und müssen das volle Nettoeinkommen absichern – hier beginnt das Tagegeld idealerweise schon ab dem 22. oder 29. Tag statt ab Woche 7.
Quellen & Grundlagen: § 47 SGB V (Höhe des Krankengelds)